MCN Satzung

Satzung des Marketing-Club Niederbayern e.V.

Der Marketing-Club Niederbayern ist der große Berufsverband der niederbayerischen Marketingbranche. Er ist eine bedeutende Stimme der Wirtschaft in der Region. Hauptzweck des Vereins ist der kontinuierliche Austausch von Fachwissen und die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder durch Expertenveranstaltungen.

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR UND VERBANDSMITGLIEDSCHAFT

(1) Der Verein führt den Namen „Marketing-Club Niederbayern e.V.“. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landshut eingetragen.
(2) Sitz des Vereins ist Landshut.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Marketing-Verbandes e.V., Düsseldorf.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

(1) Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
(2) Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketings in den Unternehmen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.
(3) Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
(4). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 AUFGABEN DES VEREINS

(1) Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketings in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
(2) Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(3) Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden.
(4) Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
(5) Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszwecks Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketings in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
(6) Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins-und Verbandslebens dienen.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketings in besonderem Maße verpflichtet fühlen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie
a) das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Führungsnachwuchskraft im Marketing oder wirtschaftswissenschaftliche Tätigkeit in Assistentenfunktion nachweisen.
Der Status als Juniorenmitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach § 4, Abs. 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Junioren-Mitglieder sind gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach § 4, Abs. 1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Er kann ein Juniorenmitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
(3) Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften können Clubmitglieder werden. Die studentische Mitgliedschaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres, zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs.1 oder Abs. 2 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitgliedschaften darf 5% der Gesamtmitgliedschaft des Clubs nicht überschreiten.
(4) Ehemalige Aktive, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.
(5) Unternehmen und Institutionen können in Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitarbeiter entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen. Über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Clubvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketings.
(3) Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
(4) Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
(5) Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§ 6 DATENSCHUTZ / PERSÖNLICHKEITSRECHTE

(1) Der Marketing-Club erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederversammlung.
Hier handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Unternehmen
Funktion im Marketing-Club und DMV
Bankverbindung
E-Mail-Adressen, Telefon- und Faxnummern
Geburtsdatum
(2) Als Mitglied im DEUTSCHEN MARKETING-VERBAND e.V. (nachfolgend DMV), Sternstr. 58, 40479 Düsseldorf ist der Marketing-Club verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an diesen zu melden. Übermittelt werden an den DMV z. B. Name, Adresse und Alter der Mitglieder, Name der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummern, E-Mail-Adressen.
(3) Im Zusammenhang mit seinen Aufgaben bzw. seinem Verbandszweck sowie ggf. zu Ehrungen und Geburtstagen veröffentlicht der Marketing-Club personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Dies betrifft insbesondere Mitgliederdaten wie Name, Funktion im Marketing-Club und DMV sowie ggf. das Unternehmen und Alter.
Findet die Übermittlung oder Veröffentlichung von personenbezogenen Daten nicht auf Grundlage einer Rechtsvorschrift statt, erfolgt Sie nur auf Basis einer schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Mitglieds. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Daten und Fotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Club bzw. der Verband entfernt vorhandene Daten und Fotos von seiner Homepage.
(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Marketing-Club oder DMV die Kenntnisnahme erfordert. Soweit die Mitglieder der Weitergabe Ihrer Daten zu oben genannten Zwecken schriftlich zustimmen, werden diese allen Mitgliedern ausschließlich zur Kontaktaufnahme zugänglich gemacht. Die Nutzung zu werblichen Zwecken ist ausdrücklich nicht erlaubt.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34 und 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod und Verlust der nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 geforderten persönlichen Eigenschaften. Bei Firmenmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a) ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet,
b) grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist und
d) wenn ein Junior-Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt hat.
(4) Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
(5) Bei Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keinerlei Beiträge oder Vermögensanteile zurück. Über etwa vorhandenes Vermögen wird bei Auflösung im Sinne des § 13 verfügt.

§ 8 ORGANE DES VEREINS

(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
(2) Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie der Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
(3) Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstandes und 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Präsidenten und des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnungen
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
e) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Vereins (§ 13)

§ 11 VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mindestens drei Vizepräsidenten einschließlich geschäftsführenden Vorstandsmitglied und Schatzmeister. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzugeben.
(2) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
(3) Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(5) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl des Präsidenten ist nur für eine weitere Amtszeit möglich. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Mitglied des Beirats berufen.
(6) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12 BEIRAT

(1) Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.

§ 13 JUNIORENKREIS

(1) Ein Juniorenkreis kann als Ausschuss des Vereins für alle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.
(2) Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Juniorenausschuss. Diesem gehören an der Sprecher des Juniorenkreises und mindestens zwei Stellvertreter, die von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden.
(3) Der Junioren-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, die auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.
(4) Der Sprecher des Juniorenkreises kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Vorstand des Marketing-Clubs vorgeschlagen werden.
(5) Die Aufnahme von Juniorenmitgliedern in den Marketing-Club erfolgt durch den Vorstand. Der Junioren-Ausschuss kann Bewerber zur Aufnahme vorschlagen.

§ 14 AUFLÖSUNG, AUFHEBUNG, WEGFALL DES VEREINSZWECKS

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Regierung von Niederbayern, die es unmittelbar und ausschließlich für wirtschaftsstrukturfördernde Zwecke zu verwenden hat.

Landshut, 8. Mai 2017
Der Vorstand

Kontaktieren Sie uns!

Marketing-Club Niederbayern e.V.

Geschäftsstellenleiterin Frau Nicole Bolz

Postfach 32 06
84037 Landshut

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